Bauwerksbuch nach §128a der Wiener Bauordnung

Wir erstellen Ihr Bauwerksbuch nach § 128a der Wiener Bauordnung

Bei der Novelle der Wiener Bauordnung vom 15. Juli 2014 wurde die Erstellung des Bauwerksbuches bei allen Neu, Zu, und Umbauten eingeführt. Ein Bauwerksbuch ist bei der Erstattung von Fertigstellungsanzeigen von Bauführungen anzulegen. Das Bauwerksbuch beinhaltet all jene Bauteile eines Gebäudes von denen bei Verschlechterung Ihres Zustandes Gefahren ausgehen können. Das sind insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen.

Bauteile, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen regelmäßig überprüft werden und ebenso ins Bauwerksbuch aufzunehmen sind sind beispielsweise:

  • Abgasanlagen
  • Aufzüge
  • Klimaanlagen
  • mobile Parkeinrichtungen

Wen trifft die Verpflichtung?

Für die Erstellung des Bauwerksbuchs sind alle Eigentümer bzw. die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung verantwortlich.

Was muss im Bauwerksbuch enthalten sein?

  • alle Unterlagen der betreffenden Baubewilligung und Fertigstellungsanzeigen
  • Bezeichnung jener Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind
  • den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind
  • die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben
  • Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen

Wann ist ein Bauwerksbuch verpflichtend?

Die Erstellung eines „Bauwerksbuchs“ (§ 128a BO) ist bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen verpflichtend. Ausgenommen sind lediglich Zu- und Umbauten im Umfang des § 68 Abs.1 BO, sowie Aufzugszubauten.

Nähere Informationen erhalten Sie in der Erläuterung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.

Unsere Leistungen

Unsere Team erstellt für Sie das Bauwerksbuch und unterstützt Sie als Eigentümer bei der Einhaltung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot: office@kittel-sicher.at